BAR-racudas
Eventmanagement
Rent a BAR
Party- & Festzelte, Sound-Vermietung
Allgemeine Mietbedingungen
1.
Die Mietbedingungen beziehen sich auf den gesamten Geschäftsverkehr mit
dem Mieter. Abweichende Abmachungen müssen schriftlich von BARracudas
bestätigt werden.
2.
Der Mieter muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt
sein. Sonst ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des Beirats
(Vormund) erforderlich. Bei Warenabholung muss ein Ausweis und allenfalls eine
Kopie hinterlegt werden. Zudem kann ein Depot verlangt werden.
3.
Grundsätzlich ist der volle Mietbetrag bei Entgegennahme der Ware zu
entrichten, ansonsten kann die Warenausgabe verweigert werden Bei grösseren
Auftragssummen kann der Vermieter eine Vorauszahlung bereits bei
Vertragsabschluss verlangen. Die Zuschläge sind bei der Rückgabe der Ware zu
entrichten.
4.
Die Mietpreise sind Tagesmietpreise (24h). Für längere Mietdauer gelten
die Preise gemäss Absprache mit BAR-racudas. Die Mietpreise verstehen sich ab
Lager Wallisellen, d.h. das Auf- und Abladen ist Sache des Mieters. Transport,
Montage, Demontage und Bedienung durch BARracudas nur gegen
Aufpreis. Sämtliche anfallenden Kosten werden vom Mieter getragen.
5.
Die im Mietvertrag festgelegte Mietdauer darf nicht überschritten
werden. Jeder weitere Tag wird voll verrechnet, die durch verspätete Rückgabe
entstehenden Kosten, werden dem Mieter voll verrechnet. Eine reguläre Mietverlängerung
ist nach Telefonabsprache meist möglich.
6.
Die von BAR-racudas vermieteten Geräte, Zelte dürfen nur von
fachkundigem Personal bedient werden. Für Personen- und Sachschäden übernimmt
BARracudas
keine Haftung. Alle Elektrogeräte
sind mit einem FI-Schutzschalter zu betreiben.
7.
Die
Mietware ist unversichert. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte,
Zelte vom Zeitpunkt des Magazinausgangs und haftet in vollem Umfang für allfällige
Schäden (Beschädigung durch unsachgemässe Handhabung oder Bedienung, äussere
Einflüsse, Drittpersonen, Diebstahl, übermässigen Verschleiss oder
Wertverminderung die nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind). Wir empfehlen eine Waren- oder Veranstaltungsversicherung abzuschliessen.
Die Mietware darf nur in einem geschlossenen Fahrzeug, vor Wasser etc. geschützt,
transportiert werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Elektrogeräte
(Musikanlagen, Lichteffektgeräte, etc.) ausreichend vor dem Publikum
abzuschirmen und vor allem bei Open-Air Veranstaltungen keinerlei Niederschlägen
oder Feuchtigkeit auszusetzen (Boxen abdecken). Wir behalten uns alle Rechte
vor, bei beschädigten, verlorenen, gestohlenen oder verschmutzten Waren den
Mieter voll haftbar zu machen. Der Mieter hat für die Reparaturkosten bzw. den
Ersatz des Gerätes aufzukommen. Dauert die Reparatur bzw. die Neubeschaffung längere
Zeit, hat der Mieter allenfalls eine Ausfallentschädigung zu entrichten.
8.
Die Mietware wird bei Rückgabe
auf die Betriebsbereitschaft geprüft. Bei Elektrogeräten hat der Mieter das
Recht, sich die Ware vorführen und erklären zu lassen. Er bestätigt durch
unterzeichnen des Mietvertrages, dass er die Geräte geprüft und für
einwandfrei befunden hat, sowie alle auf dem Mietvertrag aufgeführten
Mietgegenstände erhalten zu haben. Nachträglich erkannte Mängel können
von BAR-racudas nicht anerkannt und der Mieter kann voll dafür haftbar
gemacht werden. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der
Bestandsaufnahme bei der Rückgabe anerkennt dieser die von BARracudas
erstellte Bestandsaufnahme.
9.
Der Mieter hat den Mitarbeitern von BARracudas
jederzeit freien Zugang zu den Geräten zu gewährleisten.
10.
Konzessionen und Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, SUISA
Rechte, Wirtepatente und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt der Mieter
selbst und auf eigene Rechnung.
11.
Falls die gewünschte Mietware bei Abholung nicht vorhanden ist (in
Reparatur oder vom vorangehenden Mieter nicht rechtzeitig zurückgebracht), ist
BARracudas bemüht einen gleichwertigen Ersatz zu suchen und den Mieter frühmöglichst
zu informieren.
12.
Tritt der Mieter kurzfristig zurück (bis 10 Tage vor dem Miettermin),
hat der Mieter 30% des Mietbetrages zu entrichten. Für jeden weiteren Tag hat
der Mieter zusätzlich je 5% des vertraglich vereinbarten Mietbetrages zu
entrichten.
13.
Für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ist der Mieter verantwortlich.
BAR-racudas lehnt jegliche Haftung ab, falls die Grenzwerte überschritten
werden.
14.
Werbung durch BARracudas muss vom Mieter akzeptiert werden.
15.
Der Mieter erklärt sich durch seine Unterschrift mit den Mietbedingungen
einverstanden. Bei Streitfällen, welche in diesen Bedingungen nicht
ausgesprochen werden, bezieht BARracudas sich automatisch auf das Schweizerische
Obligationenrecht (OR)
Artikel 253-274. Gerichtstand ist Wallisellen.
Mietvertrag zwischen Alex Etter oder René Wiedemann und Herrn/Frau_____________
Mietdauer: Vom . . . . . bis . . . . . 99
Wallisellen, . . . . . 99
Der Vermieter:_____________ Der Mieter:______________
(Alex Etter oder René Wiedemann)